§ 1 Informationsaustausch bei Verdacht auf Straftaten
- Behörden und staatliche Gewerbe sind verpflichtet, bei begründetem Verdacht auf eine Straftat Informationen unverzüglich unter Wahrung der Datenschutzbestimmungen auszutauschen.
- Der Austausch umfasst insbesondere Angaben zu Tatort, beteiligten Personen, Art der Straftat und möglichen Zeugen.
§ 2 Verfahrensweise beim Informationsaustausch
- Der Informationsaustausch erfolgt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
- Die beteiligten Stellen sind gehalten, die erhaltenen Informationen ausschließlich für Zwecke der Strafverfolgung oder der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu nutzen.
§ 3 Datensicherheit und Vertraulichkeit
- Bei der Übermittlung von Informationen ist auf die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten zu achten.
- Die beteiligten Behörden und staatlichen Gewerbe haben die geltenden Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.
- Die Übermittlung personenbezogener Daten richtet sich nach den einschlägigen Datenschutzvorschriften.
§ 4 Sorgfaltspflicht und Beweismittelsicherung
- Bei Vorliegen von Beweismitteln haben die beteiligten Stellen die Pflicht, diese zu sichern und zu schützen.
- Die Sicherung von Beweismitteln umfasst auch die Absicherung des Tatorts bis zum Eintreffen der zuständigen Behörden.
- Die Verwertung von Beweismitteln erfolgt gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.