Informationsaustauschgesetz für Behörden und Staatliche Gewerbe (IAG-BSG)

  • § 1 Informationsaustausch bei Verdacht auf Straftaten

    1. Behörden und staatliche Gewerbe sind verpflichtet, bei begründetem Verdacht auf eine Straftat Informationen unverzüglich unter Wahrung der Datenschutzbestimmungen auszutauschen.
    2. Der Austausch umfasst insbesondere Angaben zu Tatort, beteiligten Personen, Art der Straftat und möglichen Zeugen.


    § 2 Verfahrensweise beim Informationsaustausch

    1. Der Informationsaustausch erfolgt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
    2. Die beteiligten Stellen sind gehalten, die erhaltenen Informationen ausschließlich für Zwecke der Strafverfolgung oder der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu nutzen.


    § 3 Datensicherheit und Vertraulichkeit

    1. Bei der Übermittlung von Informationen ist auf die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten zu achten.
    2. Die beteiligten Behörden und staatlichen Gewerbe haben die geltenden Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.
    3. Die Übermittlung personenbezogener Daten richtet sich nach den einschlägigen Datenschutzvorschriften.


    § 4 Sorgfaltspflicht und Beweismittelsicherung

    1. Bei Vorliegen von Beweismitteln haben die beteiligten Stellen die Pflicht, diese zu sichern und zu schützen.
    2. Die Sicherung von Beweismitteln umfasst auch die Absicherung des Tatorts bis zum Eintreffen der zuständigen Behörden.
    3. Die Verwertung von Beweismitteln erfolgt gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.