1 Kurzbeschreibung und Zielsetzung:
Diese Dienstanweisung regelt verbindlich das Abstellen und Parken von Fahrzeugen auf dem Gelände des Polizeikommissariats 1 (K1) der Schutzpolizei Hohenstein.
Ziel ist eine klare, nachvollziehbare und sicherheitsrelevante Nutzung der vorhandenen Stellflächen unter Berücksichtigung von Einsatzbereitschaft, Besucherführung und interner Ordnung.
2 Anwendungsbereich:
Diese Anweisung gilt für
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alle Polizeibeamten der Schutzpolizei Hohenstein,
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alle Fraktionen,
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alle Besucher des Polizeikommissariats 1,
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sowie alle Fahrzeuge (Dienstfahrzeuge, Privatfahrzeuge, Fraktionsfahrzeuge, Einsatzfahrzeuge).
Sie bezieht sich ausschließlich auf das Gelände des Polizeikommissariats 1 (K1) gemäß der farblich markierten Übersicht.
3 Verbindlichkeit:
Mit sofortiger Wirkung gelten folgende verbindliche Regelungen, orientiert an den farblich markierten Flächen:
Orange markierte Flächen – Ladezonen für Elektrofahrzeuge:
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Ausschließlich während des aktiven Ladevorgangs zu nutzen.
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Innerhalb des Sicherheitsbereiches sind diese Flächen nur für Dienstfahrzeuge, Privatfahrzeuge während der Dienstzeit und Fraktionsfahrzeuge freigegeben.
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Nach Abschluss des Ladevorgangs ist die Fläche unverzüglich freizugeben.
Grün markierte Flächen – Besucherparkplätze:
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Freigegebene Parkflächen für Besucher des Polizeikommissariats.
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Kein Dauerparken durch Bedienstete oder Fraktionen.
Rot markierte Flächen – Sperrflächen:
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Absolutes Parkverbot.
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Fahrzeuge dürfen sich dort nicht aufhalten.
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Kurzhalten (z. B. Ein- oder Aussteigen) ist maximal kurzfristig zulässig, Parken ist strikt untersagt.
Hellblau markierte Flächen – Dienstzeit- und Übergangsflächen:
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Nutzbar durch Polizeibeamte zum Abstellen von Privatfahrzeugen während der Dienstzeit.
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Ebenfalls zulässig für das temporäre Abstellen von Streifenwagen, z. B. während
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Vernehmungen
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Besprechungen
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Einsatznachbereitungen
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Blau markierte Flächen – Leitungsparkplätze:
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Ausschließlich vorgesehen für
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Dienststellenleiter
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Polizeileitung
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Abteilungsleitungen
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Nutzung durch andere Personen ist nicht gestattet.
Alle weiteren Flächen:
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Sind grundsätzlich von Fahrzeugen freizuhalten.
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Eine Nutzung ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Polizeileitung (oder temporär durch die Leitstelle) zulässig.
4 Hintergrund:
Das Gelände des Polizeikommissariats 1 stellt einen sensiblen Sicherheits- und Einsatzbereich dar.
Ungeordnete oder falsche Nutzung von Stellflächen kann
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Einsatzabläufe behindern,
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Sicherheitsrisiken verursachen
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und die Zugänglichkeit für Einsatzfahrzeuge einschränken.
Diese Dienstanweisung schafft eine eindeutige Struktur, um Ordnung, Sicherheit und Funktionsfähigkeit dauerhaft sicherzustellen.
5 Temporäre Gültigkeit:
Diese Dienstanweisung tritt am 22. Dezember 2025 um 18:00 Uhr in Kraft.
Sie gilt bis auf Weiteres.
Anpassungen, Erweiterungen oder eine Überführung in eine allgemeine Dienstvorschrift bleiben vorbehalten und werden gesondert bekannt gegeben.