Dienstanweisung 2025-008 – Abstellen und Parken von Fahrzeugen auf dem Gelände des Polizeikommissariats 1 (K1)

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  • 1 Kurzbeschreibung und Zielsetzung:

    Diese Dienstanweisung regelt verbindlich das Abstellen und Parken von Fahrzeugen auf dem Gelände des Polizeikommissariats 1 (K1) der Schutzpolizei Hohenstein.

    Ziel ist eine klare, nachvollziehbare und sicherheitsrelevante Nutzung der vorhandenen Stellflächen unter Berücksichtigung von Einsatzbereitschaft, Besucherführung und interner Ordnung.

    2 Anwendungsbereich:

    Diese Anweisung gilt für

    • alle Polizeibeamten der Schutzpolizei Hohenstein,

    • alle Fraktionen,

    • alle Besucher des Polizeikommissariats 1,

    • sowie alle Fahrzeuge (Dienstfahrzeuge, Privatfahrzeuge, Fraktionsfahrzeuge, Einsatzfahrzeuge).

    Sie bezieht sich ausschließlich auf das Gelände des Polizeikommissariats 1 (K1) gemäß der farblich markierten Übersicht.

    3 Verbindlichkeit:

    Mit sofortiger Wirkung gelten folgende verbindliche Regelungen, orientiert an den farblich markierten Flächen:

    Orange markierte Flächen – Ladezonen für Elektrofahrzeuge:

    • Ausschließlich während des aktiven Ladevorgangs zu nutzen.

    • Innerhalb des Sicherheitsbereiches sind diese Flächen nur für Dienstfahrzeuge, Privatfahrzeuge während der Dienstzeit und Fraktionsfahrzeuge freigegeben.

    • Nach Abschluss des Ladevorgangs ist die Fläche unverzüglich freizugeben.

    Grün markierte Flächen – Besucherparkplätze:

    • Freigegebene Parkflächen für Besucher des Polizeikommissariats.

    • Kein Dauerparken durch Bedienstete oder Fraktionen.

    Rot markierte Flächen – Sperrflächen:

    • Absolutes Parkverbot.

    • Fahrzeuge dürfen sich dort nicht aufhalten.

    • Kurzhalten (z. B. Ein- oder Aussteigen) ist maximal kurzfristig zulässig, Parken ist strikt untersagt.

    Hellblau markierte Flächen – Dienstzeit- und Übergangsflächen:

    • Nutzbar durch Polizeibeamte zum Abstellen von Privatfahrzeugen während der Dienstzeit.

    • Ebenfalls zulässig für das temporäre Abstellen von Streifenwagen, z. B. während

      • Vernehmungen

      • Besprechungen

      • Einsatznachbereitungen

    Blau markierte Flächen – Leitungsparkplätze:

    • Ausschließlich vorgesehen für

      • Dienststellenleiter

      • Polizeileitung

      • Abteilungsleitungen

    • Nutzung durch andere Personen ist nicht gestattet.

    Alle weiteren Flächen:

    • Sind grundsätzlich von Fahrzeugen freizuhalten.

    • Eine Nutzung ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Polizeileitung (oder temporär durch die Leitstelle) zulässig.

    4 Hintergrund:

    Das Gelände des Polizeikommissariats 1 stellt einen sensiblen Sicherheits- und Einsatzbereich dar.

    Ungeordnete oder falsche Nutzung von Stellflächen kann

    • Einsatzabläufe behindern,

    • Sicherheitsrisiken verursachen

    • und die Zugänglichkeit für Einsatzfahrzeuge einschränken.

    Diese Dienstanweisung schafft eine eindeutige Struktur, um Ordnung, Sicherheit und Funktionsfähigkeit dauerhaft sicherzustellen.

    5 Temporäre Gültigkeit:

    Diese Dienstanweisung tritt am 22. Dezember 2025 um 18:00 Uhr in Kraft.

    Sie gilt bis auf Weiteres.

    Anpassungen, Erweiterungen oder eine Überführung in eine allgemeine Dienstvorschrift bleiben vorbehalten und werden gesondert bekannt gegeben.