1 Kurzbeschreibung und Zielsetzung:
Diese Dienstanweisung regelt den Umgang mit Fahrzeugen, deren Kennzeichen entfernt oder abmontiert wurden.
Ziel ist es, die bisherigen Maßnahmen zu vereinheitlichen und unverhältnismäßige Eingriffe wie Beschlagnahmen oder Sprengungen solcher Fahrzeuge ohne strafrechtliche Grundlage zu unterbinden.
Künftig wird zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten klar unterschieden.
2 Anwendungsbereich:
Diese Anweisung gilt für alle Einsatzkräfte der Schutzpolizei Hohenstein im Umgang mit Fahrzeugen aller Art, darunter:
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PKW und LKW
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Boote und Wasserfahrzeuge
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Helikopter und Flugzeuge
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sowie alle weiteren motorisierten oder antriebsfähigen Fahrzeuge.
Sie betrifft sowohl Kontrollen im öffentlichen Straßenraum als auch abgestellte oder aufgefundene Fahrzeuge auf öffentlichem Gelände.
3 Verbindlichkeit:
Mit sofortiger Wirkung gelten folgende Regelungen im Umgang mit Fahrzeugen ohne Kennzeichen:
a) Allgemeine Regel:
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Das bloße Fehlen oder Entfernen von Kennzeichen ist kein ausreichender Grund mehr, um ein Fahrzeug dauerhaft zu beschlagnahmen oder zu sprengen.
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Solche Fahrzeuge werden nicht mehr systematisch aus dem Verkehr gezogen, sofern kein Zusammenhang mit einer Straftat besteht.
b) Vorgehensweise bei Ordnungswidrigkeiten:
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Fahrzeuge ohne Kennzeichen, die nicht im Zusammenhang mit einer Straftat stehen, werden abgeschleppt und in die Verwahrstelle überstellt.
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Der Besitzer oder Halter kann das Fahrzeug nach Zahlung der Verwahrkosten wieder auslösen.
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Es erfolgt keine zusätzliche Strafe beim Erstverstoß.
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Bei wiederholten Verstößen kann die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Strafe oder Sanktion verhängen.
c) Vorgehensweise bei Straftaten:
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Wird das Fahrzeug als Tatmittel oder im Rahmen einer Straftat verwendet, darf es beschlagnahmt, aber nicht mehr gesprengt werden.
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Über den Verbleib des Fahrzeugs (z. B. Versteigerung, Vernichtung, Rückgabe) entscheidet ausschließlich die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Strafverfahrens.
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Die Schutzpolizei wird nach Abschluss des Verfahrens über die Entscheidung informiert und führt die Anweisung aus.
d) Stilllegung und Verwahrung:
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Bei Ordnungswidrigkeiten erfolgt die Stilllegung durch Abschleppen in die Verwahrstelle.
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Die Durchführung erfolgt durch den Samtens Pannenservice (SPS) oder, falls nicht verfügbar, durch die Schutzpolizei Hohenstein selbst.
4 Hintergrund:
In der Vergangenheit wurden Fahrzeuge ohne Kennzeichen häufig beschlagnahmt oder zerstört, auch wenn keine strafrechtliche Relevanz vorlag.
Diese Praxis führte zu unverhältnismäßigen Eingriffen und zusätzlichen Verwaltungsaufwänden.
Ziel dieser Anweisung ist es, rechtskonforme, nachvollziehbare und verhältnismäßige Maßnahmen sicherzustellen, die sowohl die öffentliche Ordnung als auch die Rechte der Fahrzeughalter wahren.
5 Temporäre Gültigkeit:
Diese Dienstanweisung tritt am 12. Dezember 2025 um 10:00 Uhr in Kraft.
Sie gilt bis auf Weiteres und kann durch die Polizeileitung angepasst oder erweitert werden.
Eine spätere Überführung in eine allgemeine Dienstvorschrift oder gesetzliche Regelung ist vorgesehen.
Änderungen oder Ergänzungen werden gesondert bekannt gegeben.