Sehr geehrter Herr Fischer,
unter Bezugnahme auf die bereits mehrfach geführten Gespräche sowie die im Vorfeld stattgefundenen Abstimmungen zwischen Ihnen und dem Gewerbeamt Hohenstein sehen wir uns veranlasst, die betreffenden Sachverhalte nochmals in zusammengefasster und unmissverständlicher Form schriftlich darzulegen.
Dieses Schreiben dient ausdrücklich dazu, den aktuellen Stand verbindlich festzuhalten und etwaige weiterhin bestehende oder erneut aufkommende Unklarheiten abschließend auszuräumen.
Firmenkleidung
Hinsichtlich der von Ihnen vorgesehenen Firmenkleidung wird hiermit festgestellt, dass diese grundsätzlich genehmigt ist.
Gleichzeitig wird jedoch nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Genehmigung nicht auf das ursprünglich vorgelegte und vorbereitete Design in seiner damaligen Form abzielt.
Wie bereits im persönlichen Austausch mit Ihnen mehrfach erläutert, bestand Einigkeit darüber, dass das vorgestellte Design überarbeitet, angepasst und konkret auf Ihr Unternehmen, die Fischer Weinfabrik, zugeschnitten wird.
Die Genehmigung der Firmenkleidung erfolgt somit ausdrücklich unter der Voraussetzung, dass das finale Erscheinungsbild der Kleidung die besprochenen Anpassungen berücksichtigt und sich eindeutig und angemessen auf Ihr Unternehmen bezieht.
Es wird davon ausgegangen, dass Ihnen dieser Sachverhalt aus den vorangegangenen Gesprächen hinreichend bekannt ist und entsprechend umgesetzt wird.
Firmengarage / Zuordnung der Betriebsstätte
Weiterhin sehen wir uns veranlasst, auf das Thema der sogenannten Firmengarage einzugehen, da sich aus Ihrem aktuell vorliegenden Antrag erneut Klärungsbedarf ergibt.
In diesem Antrag führen Sie aus, dass eine private Garage von Ihnen als Firmengarage genutzt wird, verbunden mit der Sorge, dass diese Nutzung möglicherweise nicht als offiziell zur Firma gehörend anerkannt werden könnte.
Hierzu ist klarstellend festzuhalten, dass die Nutzung einer privaten Garage allein keine Firmengarage im genehmigungsrechtlichen Sinne begründet und auch nicht als eigenständiges Firmeneigentum geführt wird.
Wie Ihnen bereits mehrfach erläutert wurde, besteht jedoch die Möglichkeit, die Hausnummer beziehungsweise die Haus-ID der betreffenden Immobilie eindeutig und offiziell Ihrem Gewerbebetrieb zuzuordnen.
Diese Zuordnung ist ausschlaggebend und maßgeblich für die behördliche Erfassung und Anerkennung im Rahmen des Gewerbes.
Voraussetzung hierfür ist, dass Sie dem Gewerbeamt Hohenstein die entsprechende Haus-ID mitteilen.
Nach erfolgter Mitteilung wird diese Haus-ID im Gewerbeschein eingetragen und gilt damit offiziell als der Firma zugeordnet.
Mit dieser Eintragung ist die betroffene Immobilie – und damit auch die dort befindliche Garage – behördlich eindeutig Ihrer Firma zugewiesen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Genehmigung oder Anerkennung als Firmengarage bedarf.
Eine weitergehende Regelung, insbesondere die Umwidmung einer privaten Garage in eine eigenständige Firmengarage, ist weder vorgesehen noch erforderlich, da die Eintragung der Haus-ID den gewünschten und rechtlich relevanten Status bereits vollständig herstellt.
Firmentelefonnummer
Ergänzend zu den bereits dargestellten Punkten wird an dieser Stelle auch auf die von Ihnen angegebene Firmentelefonnummer 0621 / 285585 eingegangen.
Die Angabe einer Firmentelefonnummer dient im gewerblichen Kontext der eindeutigen Erreichbarkeit des Unternehmens, der klaren Zuordnung gegenüber Behörden sowie der nachvollziehbaren Außenkommunikation im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die von Ihnen genannte Rufnummer als betriebliche Kontaktmöglichkeit geführt wird und entsprechend im Zusammenhang mit Ihrem Gewerbe betrachtet wird.
Dabei ist unerheblich, ob es sich bei der genannten Telefonnummer ursprünglich um eine privat genutzte oder gesondert eingerichtete Leitung handelt, da für die behördliche Einordnung allein maßgeblich ist, dass diese Nummer aktiv, erreichbar und dem Unternehmen zugeordnet ist.
Mit der Angabe dieser Telefonnummer bringen Sie selbst zum Ausdruck, dass diese im geschäftlichen Verkehr verwendet wird und somit als firmenbezogene Kontaktadresse gilt.
Sofern die genannte Telefonnummer weiterhin als Firmentelefonnummer genutzt wird, ist keine weitergehende Genehmigung, Umwidmung oder gesonderte Antragstellung erforderlich.
Die Nummer wird im Rahmen der gewerblichen Erfassung entsprechend berücksichtigt und gilt damit als dem Betrieb zugehörig, solange keine gegenteilige Mitteilung erfolgt.
Es wird davon ausgegangen, dass Ihnen die Bedeutung einer konsistenten und eindeutigen Nutzung der angegebenen Firmentelefonnummer bekannt ist und diese auch künftig im geschäftlichen Kontext verwendet wird, um eine reibungslose Kommunikation sicherzustellen und Rückfragen zu vermeiden.
Weitere Antragstellung
Vor diesem Hintergrund wird abschließend und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein weiterer Antrag auf eine Firmengarage erforderlich ist.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass eine erneute Antragstellung an der bestehenden Sachlage nichts ändern würde.
Wir bitten daher darum, von weiteren Anträgen in dieser Angelegenheit abzusehen, da die Entscheidung hierzu bereits getroffen und Ihnen mehrfach kommuniziert wurde.
Dieses Schreiben stellt die abschließende Zusammenfassung der genannten Punkte dar und ist als verbindliche Klarstellung zu verstehen.
Für zukünftige Anliegen, die nicht bereits abschließend geklärt sind, stehen wir Ihnen im Rahmen der geltenden Zuständigkeiten selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kalle Kanovski
Gewerbeamt Hohenstein